1. KURZARBEIT:

Die COVID-19 Notverordnung des Bundes läuft per 31. August 2020 ab.
Folglich ist die Situation für alle Arbeitgeber per 1. September 2020 neu zu beurteilen. 
Zu diesem Zeitpunkt tritt weitgehend wieder das normale Verfahren zum Bezug von Kurzarbeit in Kraft (mit einigen wenigen Ausnahmen).
Falls die Kurzarbeitsbewilligung am 31. August 2020 bereits länger als drei Monate in Kraft ist – beim Grossteil aller Unternehmen ist das so – muss per 1. September 2020 die Kurzarbeit neu angemeldet werden!

 

1.1. WAS GILT GENERELL BEI DER KURZARBEIT AB 1. SEPTEMBER 2020?

Die Kurzarbeit ab 1. September 2020 wird in das normale Verfahren überführt. Das heisst,

  • mind. 10% Arbeitsausfall der Gesamtarbeitsstunden aller Anspruchsberechtigten
  • es gilt wieder eine Voranmeldefrist von 10 Tagen! Die Einreichung der Voranmeldung sollte daher bis spätestens anfangs/Mitte August erfolgen.
  • Die Arbeitnehmer stimmen der Kurzarbeit schriftlich zu und verzichten auf einen Teil Ihres Lohnes (unterzeichnetes Formular notwendig).
  • Es besteht neu eine monatliche Karenzfrist von 1 Tag – diese trägt der Arbeitgeber
  • Der Abbau von Überstunden wird wieder eingeführt.
  • Die Höchstbezugsdauer der KAE wurde auf 18 Monate verlängert (anstatt 12 Monate)
  • temporäre & befristete Arbeitsverhältnisse, Lehrlinge etc. haben keinen Anspruch mehr
  • das neue Verfahren ist mit mehr Administration verbunden – die Verhältnismässigkeit ist zu prüfen
  • gemäss Vorabklärung mit den Ämtern wird generell eine strengere Auslegung der Kriterien angewandt (Umsatzausfälle im Rahmen von mind. 25% bis 30%, notwendige Auswertungen, Bemühungen ersichtlich/Marketing etc.)

Informieren Sie uns bitte so bald als möglich, ob Sie weiterhin Kurzarbeitsentschädigung benötigen. Das gesamte Anmeldeverfahren benötigt mehr Zeit und zusätzliche Unterlagen (wie z.B. die schriftliche Zustimmungserklärung aller Arbeitnehmer).

 

1.2. WAS GILT FÜR “ARBEITGEBERÄHNLICHE ANGESTELLTE” VON AGs UND GMBHs IN SACHEN KURZARBEIT?

Was sind “arbeitgeberähnliche Angestellte”?
Beispiele: Aktionäre, die in Ihrer AG/GmbH mitarbeiten, z.B. Malergeschäft in einer “Ein-Personen GmbH” geführt, Inhaber/Geschäftsführer/Verwaltungsräte einer AG, auch mit Personal.

“Arbeitgeberähnliche Angestellte” bekamen bisher eine Pauschalentschädigung von CHF 3’320 für eine Vollzeitstelle.

Diese Massnahme ist per Ende Mai 2020 ausgelaufen und wird auch nicht verlängert (ausgenommen Härtefälle Eventbereich; 1.4).
Es ist ebenso irrelevant, ob eine längere Verfügung der Kurzarbeit für das Unternehmen besteht.

 

1.3. WIE IST DER STAND BEI DEN SELBSTÄNDIG ERWERBENDEN?

Die EO Entschädigung betrifft Selbständigerwerbende, die

  • ihren Betrieb schliessen mussten oder
  • indirekt betroffene Selbständige (nur Härtefälle mit Einkommen von CHF 10’000 bis CHF 90’000)

Diese Entschädigungen sind per Wiederaufnahme der Tätigkeit bzw. spätestens per 16. Mai 2020 eingestellt worden.

Neu wurden für Härtefälle, die Auszahlung der EO-Entschädigung bis 16. September 2020 automatisch verlängert.
Solche Unternehmen, die keine Umsatzeinbussen mehr haben, müssen dies der Ausgleichskasse melden und haben keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung.

Bitte beachten Sie, dass die Auszahlungsbelege als Steuerbescheinigung für die Steuererklärung 2020 dienen.
Bitte behalten Sie bzw. senden Sie uns diese Belege zu.

1.4. ERWERBSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG “EVENTBEREICH”

Die EO-Entschädigung im Event-Bereich richtet sich an Firmeninhaber, die kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung haben:

  • gilt nur für Härtefälle mit einem AHV-pflichtigem Einkommen zwischen CHF 10’000 und CHF 90’000 pro Jahr
  • rückwirkend ab 1. Juni 2020 bis 16. September 2020
  • betrifft nur “arbeitgeberähnliche Stellung”, also Inhaber von AG’s/GmbH’s
  • Beispiele: Event-Caterer, Messeveranstalter, Vergnügungsparks, Tanzlokale etc: