• Steuervorlage 2017 (SV 17)

 

Als Ersatz für die am 12. Februar 2017 abgelehnte Unternehmenssteuerreform III ist die Umsetzung der Steuervorlage 2017 per 1.1.2020 oder per 1.1.2021 geplant (Referendum vorbehalten).

Darin ist die generelle Erhöhung der Dividendenbesteuerung auf 70% vorgesehen. Das bedeutet, dass Dividendenerträge inskünftig höher besteuert würden als heute (bisher beim Bund zu 60% besteuert / kantonal unterschiedlich).

Allenfalls lohnt es sich, vor dem in Kraft treten höhere Gewinnausschüttungen aus den Gesellschaften an die Aktionäre vorzunehmen. Wir beraten Sie gerne beim nächsten Abschlussgespräch.

 

  • Automatischer Informationsaustausch (AIA) / Ausländische Vermögenswerte

 

Durch den Automatischen Informationsaustausch (AIA) werden international die Bankkonti unter den Steuerverwaltungen ausgetauscht. Damit soll die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindert werden.

Wie jetzt die Aargauer Steuerverwaltung bekannt gab, werden die ausgetauschten Daten direkt und automatisch ins persönliche Steuerdossier des Steuerpflichtigen abgelegt. Es kann bzw. wird somit nicht nur in einem Verdachtsfall, sondern bei jeder Steuerveranlagung ein Abgleich erfolgen.

In der Schweiz ist das weltweite Einkommen und Vermögen zu deklarieren (zur Steuersatzbestimmung). Haben Sie Ihre ausländischen Bankonti oder Liegenschaften in der Steuererklärung deklariert? Eine straflose Selbstanzeige ist je nach Kanton „nur“ noch bis allerspätestens 30.09.2018 möglich. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

 

  • Einzahlung Säule 3A bereits erledigt?

 

Höchstbetrag mit 2. Säule (BVG): CHF 6‘768

Höchstbetrag ohne 2. Säule (BVG): 20% vom Einkommen, max. CHF 33‘840

Machen Sie Ihre Einzahlungen rechtzeitig, damit Sie steuerlich noch für das Jahr 2017 massgebend sind.

 

  • Sozialversicherungssätze 2018

 

Bei den gesetzlichen Sozialversicherungssätzen gibt es keine Änderung auf das Jahr 2018. Die Sätze können Sie weiterhin auf unserer Webseite entnehmen.

Jährlich zu prüfen sind jedoch die neuen Prämiensätze bei den Unfall- und Krankentaggeldversicherungen.

 

  • Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

 

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren mit einer pauschalen Steuerbelastung für den Mitarbeiter war für einzelne Löhne von max. CHF 21‘150 und einem Betriebstotal von
CHF 56‘400 anwendbar.

Neu ab 2018 ist das vereinfachte Verfahren nicht mehr anwendbar auf Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften sowie auf die Mitarbeit des Ehegatten oder der Kinder im eigenen Betrieb.

Gerne besprechen wir mit Ihnen obige Themen detailliert und persönlich. Melden Sie sich einfach bei uns.