Wichtige Neuerungen im 2023
Die Anpassung der AHV Renten an die Preisentwicklung (+ von rund 2.5%) führt dazu, dass die gesamten Kennzahlen der Sozialversicherungen 2023 ändern. Weiter fällt das Solidaritätsprozent bei der ALV per 1.1.2023 weg.
Folglich sind per 1.1.2023 in fast allen Lohnbuchhaltungen Mutationen vorzunehmen. Alle unsere Lohnbuchhaltungen werden selbstverständlich automatisch angepasst. Sollten Sie die Löhne selber führen, bitten wir Sie die Anpassungen zu berücksichtigen.
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Seit 2011 wird auf Lohnbestandteilen über CHF 148’200 ein sogenanntes Solidaritätsprozent für die Sanierung der Arbeitslosenversicherung den Arbeitnehmern bzw. dem Arbeitgeber abgezogen (je 0.5%). Dieses Solidaritätsprozent fällt per 1.1.2023 weg. Die Lohnabrechnungen müssen entsprechend angepasst werden. Der normale ALV-Abzug bis CHF 148’200 pro Jahr bleibt weiterhin bei je 1.1% für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Berufliche Vorsorge (BVG)
Die Eintrittsschwelle bzw. Mindestjahreslohn beträgt neu CHF 22’050 pro Jahr und der maximal versicherte Lohn liegt bei CHF 88’200. Der Koordinationsabzug liegt neu bei CHF 25’725. Der Mindestzinssatz liegt weiterhin bei 1%.
Säule 3a Abzug
Der Maximalabzug für die Säule 3a für Arbeitnehmer mit einer 2. Säule beträgt neu CHF 7’056 pro Jahr.
Kennzahlen 2023
Unter dem nachfolgenden Link können Sie gesamten Kennzahlen Sozialversicherungen 2023 downloaden.
Kennzahlen Sozialversicherungen 2023
AHV Rentenerhöhung ab 2023
Die minimale AHV-Rente steigt von CHF 1’195 auf CHF 1’225 pro Monat und die Maximalrente wird von CHF 2’390 auf CHF 2’450 erhöht.
Adoptionsurlaub ab 2023
Ab 1. Januar 2023 wird ein sogenannter “Adoptionsurlaub” eingeführt. Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben neu Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 196 pro Tag. Sind beide Eltern erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen. Kein Leistungsanspruch besteht hingegen bei einer Stiefkindadoption.