Über was muss der Verwaltungsrat im neuen Aktienrecht Bescheid wissen? Wir fassen Ihnen die wichtigsten Punkte nachfolgend zusammen:

Einzelwahl des Verwaltungsrat

Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen neu einzeln gewählt werden, es sei denn, die Statuten sehen es anders vor. Ebenso kann bei Einverständnis aller Aktionäre von der Einzelwahl abgesehen werden.

elektronische Verwaltungsratssitzung

Verwaltungsratssitzungen können – ähnliche wie die Generalversammlungen – neu auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Hierbei sind die ähnlichen Bestimmungen wie bei der Generalversammlung anwendbar. Der Verwaltungsrat muss sicherstellen, dass die Mitglieder ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen können und das Abstimmungsresultat nicht verfälscht werden kann.

Kapitalband

Aktiengesellschaften können neu ein sogenanntes Kapitalband mit einer Bandbreite von 50% des eingetragenen Aktienkapitals einführen. Innerhalb des Kapitalbands wird der Verwaltungsrat von der Generalversammlung ermächtigt, das Aktienkapital während einer Dauer von maximal 5 Jahren beliebig zu erhöhen oder herabzusetzen. Die bisherige “genehmigte Kapitalerhöhung” fällt damit weg.

Gewinnverwendung, Reserven & Verlustverrechnung

Im bisherigen Recht mussten die gesetzlichen Reserven bei Dividendenzahlungen zusätzlich geäufnete werden (sogenannte 2. Zuweisung von 10% bei Dividenden über 5%). Diese Zuweisung fällt per 1.1.2023 weg.

Neu müssen Verluste zwingend in folgender Reihenfolge verrechnet werden: 1. Gewinnvortrag / 2. Freiwillige Reserven / 3. Gesetzliche Reserven / 4. Gesetzliche Kapitalreserven.

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